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Fatwas / Gebet / Die Regelung über den aufgenommenen Aḏhan

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Ehrenwerter Sheikh, Assalamu aleykum wa rahmatullahi wa barakatuh. Was ist das Urteil über das Abspielen des Aḏhans von einer Kassette, ohne das er dabei vom Muaḏhin ausgerufen wird? Ist es in diesem Fall legitim auf den Aḏhan zu antworten? Und was ist das Urteil über das Ankündigen der Gebetszeit, durch diese Art der Aufnahmen in Krankenhäusern und Regierungsgebäuden, ohne dabei auf den Gebetsruf in den Moscheen zu verzichten?

من أحكام الأذان المُسجَّل

Antworten

Alles Lob gebührt Allah, und Segen und Frieden seinen auf unserem

Propheten Mohammed, so wie auf seiner Familie und all seinen

Gefährten.

Antwortend auf deine Frage, sagen wir zunächst: Durch Allah kommt der Erfolg.

Wa aleykum assalam wa rahmatullahi wa barakatuhu, was aufgezeichnete Stimmen angeht, so sind diese eine Wiedergabe von etwas, das in der Vergangenheit gesprochen wurde. Daher sind diese nicht den Lauten gleichzusetzen, welche in der Gegenwart gesprochen werden. Gleich ob dies in Bezug auf die damit verbundene Absicht betrachtet wird, oder die Realität und Gegenwart. Aufgrund dessen ist es beim Ausrufen des Aḏhans nicht ausreichend, aufgezeichnete Stimmen abzuspielen. Wie erwähnt fehlt dabei die Absicht, welche die Grundlage einer Tat darstellt.

So überliefern Bukhary und Muslim, im Hadith von Omar -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, dass der Prophet -Frieden und Segen auf ihm- sagte: ((Die Taten sind ausschließlich entsprechend der Absichten)). Ebenso ist es nicht ausreichend, da die Menschen in diesem Fall dem Erwähnen Allahs nicht nachkommen, welches ihnen anbefohlen wurde.

Der Prophet -Frieden und Segen auf ihm- sagte: ((Wenn das Gebet eintrifft, so soll einer von euch den Aḏhan ausrufen)), überliefert von Bukhary(819) und Muslim(674) im Hadith von Malik Ibn al-Huwarith.

Dementsprechend sind alle Bestimmungen in Bezug auf den aufgezeichneten Aḏhan, wie das darauf Antworten, das Erscheinen in der Moschee usw., nicht umzusetzen.

Des Weitern ist der aufgezeichnete Aḏhan kein Inbegriff der Aussage des Propheten -Frieden und Segen auf ihm-:((Wenn ihr den Gebetsruf hört, so spricht nach, was der Muaḏhin ausruft)), überliefert von Bukhary(611) und Muslim(383) im Hadith von Abu Sa’eed al-Khudry.

Daher geschieht das Antworten auf den Aḏhan also nur bei dem Aḏhan, welcher konform der Sharia ausgerufen wird.

Sollte man jedoch trotzdem auf den aufgenommenen Aḏhan antworten, so bekommt man den Lohn für das Erwähnen Allahs und nicht für das eigentliche Antworten. Was das Verwenden von Aufzeichnungen des Aḏhans als eine  Art der Erinnerung angeht, ohne dabei den eigentlichen Aḏhan zu unterlassen, wie es in verschiedenen Einrichtungen und Regierungsgebäuden geschieht, so besteht darin kein Problem. Dies, da es sich dabei lediglich um eine Art der Erinnerung handelt. Und Allah weiß es am besten.

Euer Bruder,

Prof. Dr. Khalid alMuslih

27/04/1428


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