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Fatwas / Gebet / Er hat ein Pflichtgebet verpasst, sodann ist die Zeit des darauffolgenden Gebets eingetreten. Welches Gebet soll er zuerst beten?

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Wenn man das Dhur-Gebet verpasst hat und daraufhin die Zeit von ‘Asr eingetreten ist, welches Gebet betet man dann zuerst? Ist es möglich, dass man die Sunnan ar-Rawātib(sprich die freiwilligen Gebete die mit dem Gebet zusammenhängen) von Dhur betet?

فاته فرض ثم دخل وقت الذي يليه فبأيهما يبدأ

Antworten

Alles Lob gebührt Allah, und Segen und Frieden seinen auf unserem

Propheten Mohammed, so wie auf seiner Familie und all seinen

Gefährten.

Antwortend auf deine Frage, sagen wir zunächst: Durch Allah kommt der Erfolg.

Es ist Pflicht für dich zuerst Dhur und anschließend erst ‘Asr zu beten, da Allah -hoch und erhaben ist er- sagte: ((Das Gebet ist den Gläubigen zu festen Zeiten vorgeschrieben))(4/103). Es ist bekannt, dass die Zeit von Dhur der Zeit von ‘Asr vorangeht, und es daher Pflicht ist die Reihenfolge der Gebete einzuhalten. Dieser Ansicht ist die Mehrheit der Gelehrten der Tābi’un und derjenigen, die nach ihnen kamen. Ebenso ist dies die Meinung der Hanifiten, Malikiten und Hanbaliten. Dies unter der Voraussetzung, man fürchtet nicht das Verstreichen der Zeit des gegenwärtigen Gebets.

Sollte dies der Fall sein, so ist die Einhaltung der Reihenfolge nicht notwendig, um das Gebet entsprechend in seiner Zeit zu beten.

Was die Sunnan ar-Rawātibbetrifft, so werden diese mit dem Gebet unter der Voraussetzung nachgeholt, dass man das Gebet aus einem Entschuldigungsgrund heraus verspätet hat.

Dies aufgrund der Aussage des Propheten -Frieden und Segen auf ihm-: ((Wer ein Gebet vergisst, oder es verschläft, so soll er es beten, wenn er sich daran erinnert und es gibt keine Sühne hiefür außer dies)).

Daraufhin las er das Wort Allahs, des Erhabenen: ((Verrichte das Gebet zu Meinem Gedenken))(20/14). Dieser Hadith wird uns in den zwei authentischen Werken von al-Bukhary und Muslim von Anas Ibn Mālik überliefert.

Euer Bruder,

Prof. Dr. Khālid al-Muslih

26/10/1424هـ


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