Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen.
Alles Lob gebührt Allah, und Segen und Frieden seinen auf unserem
Propheten Mohammed, so wie auf seiner Familie und all seinen
Gefährten.
Antwortend auf deine Frage, sagen wir zunächst: Durch Allah kommt der Erfolg.
Die Gelehrten sind sich einig, dass derjenige welcher in den Monaten der Hadj die ‘Umra vom entsprechenden Miqat(der Ort von dem man den Zustand des Ihram betritt) verrichtet, nach dem Abschließen dieser ‘Umra in Mekka verweilt und daraufhin in diesem Jahr die Hadj vollzieht, den Status Mutamati’ hat.
Dies bedeutet für ihn, dass er ein Opfertier schlachten muss, wenn ihm dies möglich ist, oder drei Tage während der Hadj und sieben Tage danach fasten muss.
Sollte die Person jedoch in den Monaten der Hadj nach dem Verrichten der ‘Umra von Mekka abreisen(eine Entfernung, die das Kürzen der Gebete erlaubt), so sind sich die Gelehrten hier uneinig.
Die Hanbaliten vertreten die Meinung, dass dadurch sein Tamatu’ beendet ist. Die Schafiiten sind der Meinung, dass sein Tamatu’ nicht unterbrochen wird, außer er kehrt zum Miqat zurück. Die Hanifiten sagen, dass sein Tamatu’ nur dann beendet ist, wenn er in sein Land zurückkehrt. Die Malikiten vertreten die Meinung, dass sein Tamatu’ dann zu Ende ist, wenn er in sein Land oder ein Land zurückkehrt, dass die selbe Entfernung hat.
Ebenso gibt es die Meinung, dass der Tamatu’ durch die Reise keinesfalls unterbrochen wird. Sollte die Person also die ‘Umra in den Monaten der Hadj verrichtet haben und im selben Jahr die Hadj vollziehen, so hat sie den Status Mutamati’. Dies ist die Ansicht von al-Hassan, die Meinung von Ibn al-Mundhir und Ibn Hazm von den Dhariten.
Was jedoch ersichtlich erscheint ist, dass wenn man in sein Land zurückkehrt der Tamatu’ dadurch unterbrochen wird. Dies angesichts der Tatsache, dass die Sahaba und Tabi’un den Tamatu’ als ein Zusammenfassen der ‘Umra und der Hadj, in den Monaten der Hadj, in einer einzigen Reise ansahen. Wer demnach in sein Land zurückkehrt, so wird dies nicht weiterhin als Tamatu’ bezeichnet.
Und Allah weiß es am Besten.
Euer Bruder,
Prof. Dr. Khalid alMuslih
24.11.1424 n.d.A.