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Fatwas / Fasten / Das Urteil über das Entrichten von Zakāt al-Fiṭr in einem anderen Land

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موقع الشيخ اد خالد المصلح Das Urteil über das Entrichten von Zakāt al-Fiṭr in einem anderen Land
▸ السؤال
Ich befinde mich in Ägypten, wobei meine Familie sich in Saudi Arabien aufhält. Sie entrichten Zakāt al-Fiṭr für mich. Was ist das Urteil darüber? حكم إخراج زكاة الفطر في بلد آخر
▸ الجواب
Alles Lob gebührt Allah, und Segen und Frieden seinen auf unserem Propheten Mohammed, so wie auf seiner Familie und all seinen Gefährten. Antwortend auf deine Frage, sagen wir zunächst: Durch Allah kommt der Erfolg. Es ist für den Muslim eine  Pflicht, dass er Zakāt al-Fiṭr von seinem eigenen Geld für sich selbst bezahlt. Sollte jemand anderes für ihn diese Zakāt entrichten, so ist dies rechtmäßig. Am besten ist es jedoch, dass man diese dort bezahlt, wo es für einen Pflicht ist und man sich aufhält, da diese Zakāt, dem Körper folgt. Wird diese an einem anderen Ort ausgezahlt, wo es nötiger ist oder der zu erwartende Nutzen größer ist, als beim Entrichten am Aufenthaltsort, so ist dies ebenso erlaubt. Euer Bruder, Prof. Dr. Khālid al-Muslih 18/10/1424هـ
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Frage

Ich befinde mich in Ägypten, wobei meine Familie sich in Saudi Arabien aufhält. Sie entrichten Zakāt al-Fiṭr für mich. Was ist das Urteil darüber?

حكم إخراج زكاة الفطر في بلد آخر

Antworten

Alles Lob gebührt Allah, und Segen und Frieden seinen auf unserem

Propheten Mohammed, so wie auf seiner Familie und all seinen

Gefährten.

Antwortend auf deine Frage, sagen wir zunächst: Durch Allah kommt der Erfolg.

Es ist für den Muslim eine  Pflicht, dass er Zakāt al-Fiṭr von seinem eigenen Geld für sich selbst bezahlt. Sollte jemand anderes für ihn diese Zakāt entrichten, so ist dies rechtmäßig. Am besten ist es jedoch, dass man diese dort bezahlt, wo es für einen Pflicht ist und man sich aufhält, da diese Zakāt, dem Körper folgt.

Wird diese an einem anderen Ort ausgezahlt, wo es nötiger ist oder der zu erwartende Nutzen größer ist, als beim Entrichten am Aufenthaltsort, so ist dies ebenso erlaubt.

Euer Bruder,

Prof. Dr. Khālid al-Muslih

18/10/1424هـ


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